Kiwanis Hilfsfonds Leverkusen.

Der Kiwanis Hilfsfonds Leverkusen ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Er wurde im Jahre 1999 in das Vereinsregister eingetragen. Die Ziele des Vereins sind in dem nachstehend aufgeführten Auszug aus der Satzung festgehalten. Der Verein nimmt gerne Spenden in jedweder Höhe entgegen, um sie gemäß der Satzung zu karitativen Zwecken einzusetzen. Auf Grund seiner Gemeinnützigkeit kann der Hilfsfonds steuerlich wirksame Spenden-bescheinigungen ausstellen.

    Spenden werden auf das Konto Nr. 102 020 096 bei der
    Sparkasse Leverkusen, BLZ 375 514 40, erbeten.
    Für jede Spende wird auf Wunsch eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

Dem Vorstand des Hilfsfonds gehören folgende Mitglieder an:

    Vorsitzende:       Alke Fölsche
    Schatzmeister:   Waltraud Kamphausen-Klose
    Schriftführerin:  Bärbel Naumann-Klein
    Kassenprüfer:    Manfred Voss
 

  Auszug aus der Satzung

§ 4 Zweck

4.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Enstsprechend dem KIWANIS-Gedanken, nämlich die Verpflichtung zur Hilfsbereitschaft im täglichen Leben sind die Zwecke des Vereins:

  • die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind und die Unterstützung von Personen, die infolge ihrer wirtschaft-  lichen Verhältnisse entsprechend § 53 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung der Hilfe bedürfen,
  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge,
  • die Förderung der Fürsorge für Flüchtlinge, Menschen mit Behinderungen, ferner die Förderung der Altenfürsorge,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-
    gedankens.

4.2  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch unmittelbare finanzielle Förderung und Unterstützung sowie durch Veranstaltungen entsprechend § 75 Bundessozialhilfegesetz.

4.3  Der Verein verwirklicht diese Zwecke sowohl selbst als auch durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln aus dem Spendenaufkommen seiner Mitglieder und von Dritten für andere Körperschaften, die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten, zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, sowie Soforthilfe in Katastrophenfällen.

4.4  Die Förderung der Zwecke des Vereins geschieht insbesondere durch die Gewährung von Stipendien, Unterhaltung und Unterstützung von Lehranstalten, Finanzierung der Einrichtung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche, Restauration und Renovierung von Kirchen und kirchlichen Einrichtungs-gegenständen, Hilfeleistung in internationalen Katastrophenfällen, Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten für Kinder-, Jugend-, und Altenheime, Krankenhäuser und Behindertenheime sowie durch finanzielle Unterstützung der vorgenannten Einrichtungen wie auch von Personen, die im Sinne des § 53 AO durch Krankheit oder Armut hilfsbedürftig sind.

Ende des Auszugs

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